23. Anrechnung von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 34 Die polizeiliche Anhaltung erfolgte am 30. Januar 2023. Die Untersuchungshaft wurde sodann am 1. Februar 2023 angeordnet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte am 5. April 2023 aus der Haft entlassen. Es ergeben sich somit 66 anrechenbare Tage. V. Landesverweisung