21. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass beträgt nach dem Gesagten 130 Tage Freiheitsstrafe. 22. Bedingter Strafvollzug Da die Kammer bezüglich der Frage des bedingten Vollzugs an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Gleiches gilt hinsichtlich der Probezeit, welche die Vorinstanz auf drei Jahre festgelegt hat. Eine kürzere Probezeit rechtfertigt sich aufgrund der Vorstrafen ohnehin nicht.