Die Vorinstanz erhöhte die Strafe aufgrund der drei Vorstrafen aus dem Jahr 2016 um 20 Tage Freiheitsstrafe. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und erachtet die Vorstrafen ebenfalls als straferhöhendes Element. Der Beschuldigte delinquierte in der Vergangenheit mehrfach bei seinen Aufenthalten in der Schweiz und zeigte damit seine Haltung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung deutlich. Der Beschuldigte hat sich durch seine Vorstrafen offenbar nicht beeindrucken lassen. Die Strafe ist daher um 30 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.