485). Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse anbelangt, schloss die Vor-in- stanz, dass der Beschuldigte, soweit beurteilbar, in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und auch keine Schulden zu haben scheine (pag. 485). Dies sei neutral zu gewichten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit wertete die Vorinstanz ebenfalls neutral (pag. 485). Die Vorinstanz erhöhte die Strafe aufgrund der drei Vorstrafen aus dem Jahr 2016 um 20 Tage Freiheitsstrafe.