20. Täterkomponenten Die Vorinstanz gewichtete die drei Vorstrafen des Beschuldigten vom 15. Januar 2016, 18. Februar 2016 und 17. Mai 2016 – alle wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie betreffend die Vorstrafe vom 17. Mai 2016 zusätzlich wegen Fälschung von Ausweisen – leicht straferhöhend. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass sich aus den Akten keine Besonderheiten im Vorleben des Beschuldigten ergeben (pag. 485).