Vorliegend wiegt das objektive Tatverschulden im Verhältnis zum Referenzsachverhalt deutlich geringer (Geschäftsgebäude, niemand anwesend). Da das objektive Tatverschulden jedoch schwerer wiegt als ein weiterer Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien zum Hausfriedensbruch – bei welchem eine Strafe von 15 Strafeinheiten für den Täter, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, vorgesehen ist (S. 49 VBRS-