Auch beim Hausfriedensbruch handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung). Die VBRS-Richtlinien sehen 40 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch vor, bei dem der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt (S. 49 VBRS-Richtlinien). Vorliegend wiegt das objektive Tatverschulden im Verhältnis zum Referenzsachverhalt deutlich geringer (Geschäftsgebäude, niemand anwesend).