19.2 Hausfriedensbruch Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 484): Der Beschuldigte drang vorsätzlich in das Industriegebäude ein. Hierbei handelt es sich nicht um ein Wohngebiet. Da die Tat an einem Wochenende verübt wurde, begegnete der Beschuldigte weder den Verfügungsberechtigten noch weiteren Personen. Er tat dies zum Nachteil von zwei geschädigten Unternehmen. Für den Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB erachtet das Gericht – alleine betrachtet und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien – grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. Auch hier gilt es indessen wiederum Art.