Nach Ansicht der Kammer ist diese Berechnungsmethode bereits aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht sachgerecht und stimmt im Ergebnis auch nicht mit der gängigen Strafzumessungspraxis im Kanton Bern überein. Die Kammer erachtet aufgrund des noch leichten Tatverschuldens und in Anlehnung an den Entscheid des Obergerichts SK 21 266 vom 29. Juli 2022 eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Diebstahl zur Hälfte und damit mit 30 Strafeinheiten asperiert zu berücksichtigen. 19.2 Hausfriedensbruch