Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus: Berücksichtigt man nun, dass gemäss den VBRS-Richtlinien für einen Schaden, der über CHF 300.00 liegt, 15 Strafeinheiten auszufällen sind und nach Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 144 Abs. 2 StGB bei einem qualifizierten Schaden von über CHF 10'000.00 mit mindestens 360 Strafeinheiten, also einem Jahr, gerechnet wird, ergibt sich, wenn man für die Deltaschadenssumme von CHF 9'700.00 und einem Delta von 345 Strafeinheiten rechnet, pro CHF 28.00 (gerundet) Schaden rund eine Strafeinheit. Bei einer Schadenssumme von CHF 6'845.10 würden interpoliert und abgerundet somit rund 240 Tage resp.