32 Vorliegend besteht ein Sachschaden von ca. CHF 5'500.00, der sich, wie bereits die Vorinstanz feststellte (pag. 483), aus den diversen Beschädigungen der Türen, Korpussen, Geldkassetten sowie aus den zerbrochenen Fensterscheiben zusammensetzt. Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus: Berücksichtigt man nun, dass gemäss den VBRS-Richtlinien für einen Schaden, der über CHF 300.00 liegt, 15 Strafeinheiten auszufällen sind und nach Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.