41 Abs. 1 Bst. a und b StGB vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Es kann diesbezüglich auch auf den Basler-Kommentar verwiesen werden (BSK StGB-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a). Diese Ausführungen treffen selbstredend auch für die weiteren auszufällenden Strafen zu, weshalb diese sodann zu asperieren sind.