41 Abs. 1 und 2 StGB). Die Vorinstanz erwähnte unter diesem Punkt zurecht die drei – zwar älteren –Vorstrafen aus dem Jahre 2016, wobei der Beschuldigte zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt neun Monaten verurteilt wurde. Nicht einmal diese nicht mehr als unbedeutend kurz zu bezeichnende Freiheitsstrafe zeigte eine längere präventive Wirkung, womit eine Geldstrafe gänzlich unwirksam ausfallen dürfte. Zudem handelt es sich beim Beschuldigten um einen Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, womit eine Geldstrafe ohnehin kaum vollzogen werden könnte. Folglich ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst.