41 StGB klar zum Ausdruck (vgl. BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25). So kann nur unter der Einhaltung der in Art. 41 StGB festgelegten Voraussetzungen auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB).