Die 2. Strafkammer argumentierte, dass sich der Einbruch in das unbewohnte und abgelegene Gartenhaus zu nächtlicher Stunde in der Nähe des Referenzsachverhaltes bewege, der Deliktsbetrag allerdings wesentlich tiefer liege. Die Art und Weise des Vorgehens gehe nicht über das übliche Mass hinaus. Das subjektive Tatverschulden stufte die 2. Strafkammer neutral ein.