Dem kann sich die Kammer anschliessen und erachtet die subjektive Tatkomponente insgesamt als neutral. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2022, SK 21 266, erachtete die 2. Strafkammer für den Diebstahl von ca. CHF 500.00 im Rahmen eines Einbruchdiebstahls eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Die 2. Strafkammer argumentierte, dass sich der Einbruch in das unbewohnte und abgelegene Gartenhaus zu nächtlicher Stunde in der Nähe des Referenzsachverhaltes bewege, der Deliktsbetrag allerdings wesentlich tiefer liege.