Die Vorinstanz hat zu Recht auf den im Vergleich zum Referenzsachverhalt vorliegend wesentlich tiefer ausgefallenen Deliktsbetrag hingewiesen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund des deutlich tieferen Deliktsbetrages geringer als im VBRS-Referenzsachverhalt. 18.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 483 f.): Es liegt ein klassischer Einbruchdiebstahl aus pekuniären Motiven vor. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die subjektiven Elemente wirken sich neutral aus.