Weitere Elemente zur Beurteilung seines Vorgehens liegen nicht vor. Insbesondere aufgrund des doch als gering zu bezeichnenden Deliktsbetrages beim Diebstahl, des mittelgrossen Sachschadens sowie der weiteren Umstände, insbesondere des leeren Gebäudes und ohne vor Ort anwesende Mitarbeiter, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte per 1. Januar 2023 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen beim folgenden Referenzsachverhalt für den Einbruchdiebstahl eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor: