Sie legt zuerst dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass für die hier zu beurteilenden Straftaten die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Gründen der Spezialprävention als zweckmässig erscheint (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Indem sie zunächst die Strafart für alle Delikte bestimmt, beginnt sie mit einem Teil des Ergebnisses der Strafzumessung (vgl. Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3; 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis). Denn die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten.