Auch im Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, welches nach dem erwähnten Entscheid BGE 147 IV 241, E. 3.2.1. erging, hielt das Bundesgericht fest: Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung methodisch nicht korrekt vor und verletzt damit Bundesrecht. Sie legt zuerst dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass für die hier zu beurteilenden Straftaten die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Gründen der Spezialprävention als zweckmässig erscheint (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).