, 342 ff.). Im Entscheid BGE 144 IV 217, E. 4.1., legte das Bundesgericht die Vorgehensweise denn auch gerade umgekehrt fest: Indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt, stellt sie (zumindest) in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 141 IV 61E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2;