Deshalb sei eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vorinstanz folgte somit der Vorgehensweise des Bundesgerichts im Entscheid BGE 147 IV 241, welches in der Regeste eine Bestätigung der Rechtsprechung deklariert, inhaltlich aber massgeblich von seiner bisherigen Rechtsprechung und von der in der Literatur hauptsächlich vertretenen Auffassung abweicht (vgl. dazu EGE GIAN/SEELMANN MARTIN, Die (un-)gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, AJP 2022 S. 342 ff., 342 ff.).