Sie erwog sodann zusammengefasst, dass aufgrund des engen zeitlichen, räumlichen als auch sachlichen Zusammenhangs für alle drei Delikte die gleiche Strafart zu wählen sei. Aufgrund der drei Vorstrafen und der fehlenden festen Bindung des Beschuldigten zur, respektive in der Schweiz sei konkret zu befürchten, dass der Vollzug einer Geldstrafe schwierig bis faktisch verunmöglicht sein dürfte. Zudem sei mit Blick auf die konkrete Tatschwere sowie der vorzunehmenden Asperationen oh-