Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Einzelfall angemessene Sanktion zu verhängen (zum ganzen Absatz BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25 mit weiteren Hinweisen).