17. Wahl der Strafart Die Vorinstanz hielt vorab fest, was folgt (pag. 481 f.): Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann.