16. Strafrahmen Der Strafrahmen für die schwerste Tat, den Diebstahl, lautet auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB).