172ter StGB keine Anwendung finden kann. Der Beschuldigte hat sich deshalb des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 480 ff.).