28 sich bei den Büroräumlichkeiten im Innern des Gebäudes um mehrere Firmen und damit um mehrere Geschädigte gehandelt hat. Entsprechend wurden denn auch der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch je «einfach begangen» und nicht «mehrfach begangen» angeklagt. Folglich sind auch die bei den Geschädigten erstellten Deliktsbeträge beim Diebstahl und die bei den Geschädigten erstellten Sachschäden zu addieren, weshalb schon aus diesem Grund Art. 172ter StGB keine Anwendung finden kann.