14. Subsumtion Es handelt sich beim Tatobjekt um einen Gebäudekomplex mit mehreren Geschädigten. Das vorsätzliche Eindringen in das Industriegebäude, die zum Zwecke des Diebstahls begangenen Sachbeschädigungen und die erfolgten Diebstähle beruhten auf einem einheitlichen Willensakt und erscheinen aufgrund des sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches Geschehen. Der Beschuldigte dürfte denn auch gar nicht bemerkt haben, dass es