13. Rechtliche Grundlagen Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 476 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 IV 256, E. 4.5.3).