Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Deliktsbeträge hauptsächlich auf die Schätzung der Kantonspolizei Bern im Anzeigerapport vom 27. Juli 2022. Das Obergericht des Kantons Bern forderte bei den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 Belege zu den geltend gemachten Deliktsbeträgen i.S. Diebstahl und den Sachschäden ein (pag. 597 ff.). Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.5.3. verwiesen werden. Die Geschädigte C.________ GmbH reichte mit Schreiben vom 9. Juli 2024 das Kassenjournal ein, welchem am 8. Juli 2022 ein Sollbetrag von CHF 1'064.01 zu entnehmen ist (pag.