516 ff.) und mit Beschluss des Obergerichts vom 7. September 2023 zu den Akten erkannten Dokumente (pag. 533 ff.) entlasten den Beschuldigten ebenfalls nicht: Dass dieser, wie von ihm beschrieben, zeitweise im Autohandel tätig gewesen sein könnte, ist nicht auszuschliessen. Dass der Flaschendeckel anlässlich seines Aufenthalts im Juli 2022 in der Region P.________ aber nicht anlässlich dieser Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten der C.________ GmbH zu liegen kam, wurde ausführlich dargelegt. Hingegen lässt sich aus der Körpersprache des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nichts zu seinen Lasten schliessen (pag.