26 Der Einwand des Verteidigers, wonach beim Beschuldigten anlässlich der Anhaltung kein Tatwerkzeug und kein Deliktsgut gefunden wurde, lässt ebenso wenig Zweifel aufkommen: Die Anhaltung des Beschuldigte erfolgte erst Monate später. Dass dabei beim Beschuldigten kein Tatwerkzeug und kein Deliktsgut gefunden werden konnte, spricht weder für noch gegen den Beschuldigten. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsbegründung eingereichten (pag. 516 ff.) und mit Beschluss des Obergerichts vom 7. September 2023 zu den Akten erkannten Dokumente (pag.