Die ausgeführten Dritttäterhypothesen sind somit höchstens theoretischer Natur und keine valablen alternativen Sachverhaltshypothesen. Es bestehen für die Kammer demnach keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst den Deckel auf dem Pult liegen liess und zwar – wie ausgeführt – anlässlich des Einbruchdiebstahls.