Andererseits ist ebenso unwahrscheinlich, dass ein Dritter den Flaschendeckel während der Tatbegehung aus Unachtsamkeit dort hätte liegen lassen: Ein Dritter, der die Flasche mit Handschuhen hätte angefasst haben müssen (ansonsten die DNA – Hauptkomponente des Beschuldigten nicht erklärt werden könnte, so auch die Verteidigung), gleichzeitig aber nachlässig einen von ihm selbst mitgebrachten Gegenstand liegen lässt. Bei beiden Alternativen wäre zudem fraglich, wie, und welcher Dritte in den Besitz der PET-Flasche mit der DNA des Beschuldigten gekommen sein sollte.