Dass der Deckel tatortfremd war, bestätigte sich sodann ja auch durch den DNA-Hit mit dem Beschuldigten. Folglich erachtet es die Kammer als erstellt, dass der PET-Flaschendeckel mit der DNA des Beschuldigten durch den Beschuldigten selbst während der Tatzeit und damit während des Einbruchdiebstahls auf dem Pult eines Mitarbeiters der C.________ GmbH zu liegen kam und dort von ihm schlicht vergessen wurde. Insgesamt liegt nach dem Gesagten eine lückenlose Indizienkette vor.