306 Abs. 2 StPO gerade in ihrer Kompetenz, Beweise zu sichern und diese auszuwerten. Um überhaupt entscheiden zu können, was beweisrelevant sein könnte und was nicht, muss sich die Polizei rasch und unkompliziert einen Überblick verschaffen können, dies unter anderem auch mit formlosen Befragungen von Personen (vgl. BSK StPO-GALELLA/RHYNER, Art. 306 StPO N 19a und FN 100). Dass der Deckel tatortfremd war, bestätigte sich sodann ja auch durch den DNA-Hit mit dem Beschuldigten.