25 ebendieser Flasche gehandelt haben dürfte. Zudem wurde der Deckel anlässlich der polizeilichen Abklärungen vor Ort als tatortfremder Gegenstand eingestuft und sodann durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern auf mögliche Spuren der Täterschaft ausgewertet. Dass diese Abklärungen der Polizei zu den den Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Wasserflaschen lediglich formlos stattfanden, ist nicht zu beanstanden: Es liegt gestützt auf Art. 306 Abs. 2 StPO gerade in ihrer Kompetenz, Beweise zu sichern und diese auszuwerten.