Dass sich der Beschuldigte anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz, insbesondere der Region P.________, im Juli 2022 selbst mit einer PET-Wasserflasche im fraglichen Firmengebäude aufhielt, ist denn auch schlicht die wahrscheinlichste Erklärung, wie der PET-Flaschendeckel ins Gebäude gelangte. Davon geht die Kammer gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten folglich auch aus. Es stellt sich schliesslich noch die Frage, unter welchen Umständen dieser Besuch des Firmengebäudes erfolgte: Wie oben bereits einlässlich ausgeführt, sind seine Aussagen zu seinem Aufenthalt in der Schweiz im Juli 2022 vage, pauschal und wenig konkret. Im Weiteren sind