641, Z. 149 ff.). Auf Frage, ob er insbesondere im Juli 2022 alleine Ausschau nach Autos und Autoteilen halten gegangen sei oder ob er von einer Person oder von mehreren Personen begleitet worden sei, gab der Beschuldigte an, dass er alleine unterwegs gewesen sei (pag. 642, Z. 194 ff.). Fakt ist, dass es der Beschuldigte ab der dritten Einvernahme (bei welcher es nur um den Einbruchdiebstahl an der F.________ (Strasse) ging) und auf Vorhalt verschiedener Tatortfotos nicht mehr ausschliesst bzw. bestätigt, sich im fraglichen Firmengebäude, im fraglichen Büro und im Bereich der Treppe aufgehalten zu haben.