23 insbesondere die Fotos (pag. 180 f.) – diese Abklärungen getroffen wurden. Zudem konnten diese Abklärungen erst erfolgen, als der DNA-Hit mehr als einen Monat nach dem Einbruch gemeldet wurde (pag. 171 f.). Damit kann aus dieser polizeilichen Feststellung nichts zulasten des Beschuldigten geschlossen werden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er pro Tag in mindestens zehn Garagen gewesen sei (pag. 411, Z. 42). Dem Beschuldigten wurden sodann wiederum die Fotos vorgehalten. Er wollte / konnte sich hierzu nicht äussern (pag. 412, Z. 1 ff.).