Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte bei der C.________ nicht als Kunde habe erkannt werden können, führte der Beschuldigte aus, dass er nicht wisse, ob diese ihn erkennen können. Wie er schon ausgeführt habe, könne er nicht alle Garagen erkennen, bei denen er gewesen sei. So würden diese auch nicht alle Kunden kennen, welche dort gewesen seien. Wenn er Geschäfte gemacht habe, dann habe er diese mit dem Namen der Firma gemacht. Es könne auch möglich sein, dass er irgendein Teil gekauft habe und wenn man Teile kaufe, würden keine Verträge abgeschlossen (pag. 206 Z. 44 ff.).