Und jetzt passiere ihm das Gleiche erneut (pag. 209, Z. 168 ff.). Auf Frage, worum es beim Fall, in welchem er von der Polizei in St. Gallen befragt worden sei, gegangen sei, erzählte der Beschuldigte, dass er in seinem Auto ein Getränk gelassen habe. Ein Junge habe sein Auto gebraucht. Es sei irgendein Einbruch gemacht worden, genau wisse er es aber nicht. Er sei gefragt worden, ob er einmal in diesem Fahrzeug gewesen sei. Er sei mit diesem dreimal einkaufen gegangen. Nachdem er dies erzählt habe, habe er gehen können. Sie hätten ihm gesagt, dass sie wissen würden, dass er unschuldig sei (pag. 210, Z. 195 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte bei der C.___