186, Z. 165), um nach Vorhalt der Örtlichkeit aus Google anzufügen, dass ihm die Örtlichkeit nichts sage und ihn auch an nichts erinnere. Nachdem ihm das Objekt erneut auf Google Maps gezeigt wurde, gab der Beschuldigte an, dass ihm das Gebäude von dieser Sicht gar nichts sage (pag. 186, Z. 170, 175). Diese Aussage ist umso bedeutender, als dass das dem Beschuldigten vorgezeigte