Beim Vorhalt, wonach Hinweise bestünden, dass er in F.________ (Ortschaft) eingebrochen sei, gab der Beschuldigte an, nichts dazu zu sagen zu haben (pag. 186, Z. 161). Den Vorhalt, wonach er in M.________(Ortschaft) in die Garage N.________ eingebrochen sei, bestritt der Beschuldigte im Gegensatz dazu umgehend (pag. 186, Z. 188). Auf konkrete Frage, ob er die C.________ GmbH kenne, erwiderte er, diese Garage sage ihm nichts (pag. 186, Z. 165), um nach Vorhalt der Örtlichkeit aus Google anzufügen, dass ihm die Örtlichkeit nichts sage und ihn auch an nichts erinnere.