Wenn ja: Wann kam es dazu? Hierzu konnte und/oder wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 gab er auf Frage, was er zu den ihm in der Rechtsbelehrung gemachten Vorhalten – wonach der Verdacht bestehe, dass er am Freitag, 8. Juli 2022 in F.________ (Ortschaft) und M.________ (Ortschaft) in Geschäftsbetriebe mehrfach eingebrochen sei – sage, an, dass er nichts damit zu tun habe (pag. 183, Z. 22 f.). Auf Frage, wann er in der Schweiz gewesen sei, führte er aus, dass er das vorletzte Mal bis am 11. Juli 2022 in der Schweiz gewesen sei. Er habe sein Portemonnaie samt Dokumente und Geld verloren.