__ GmbH im Autohandel tätig war. Fakt ist, er konnte seinen Aufenthalt im Juli 2022 in der Schweiz und in der Region P.________ lediglich vage und pauschal erklären und blieb konkrete Erklärungen u.a. zu den gesuchten, gefundenen und evtl. gekauften Autos schuldig, dies trotz seiner allgemeinen Bereitschaft, Aussagen zu machen. Zu lit. c. und d.: Liess der Beschuldigte den Flaschendeckel selbst am fraglichen Ort zurück? Wenn ja: Wann kam es dazu? Hierzu konnte und/oder wollte sich der Beschuldigte nicht äussern.