Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anhaltung offenbar über Fachwissen – so beispielsweise über die mehrfach erwähnte Mehrwertsteuer, welche die Transportfirma beim Export von Fahrzeugen zurückerhält – verfügt. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht auf eine bereits im Juli 2022 bestehende geschäftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem I.________ GmbH geschlossen werden. Sie ist aber auch nicht gänzlich auszuschliessen. Insgesamt kommt die Kammer aber ohnehin zum Schluss, dass offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte (bereits) im Sommer 2022 effektiv (auch) zusammen mit der I.________ GmbH im Autohandel tätig war.