Nebst den soeben aufgezeigten widersprüchlichen allgemeinen Angaben zu den Verträgen fällt auf, dass der Beschuldigte selbst häufig keine Namen nennt, sondern jeweils pauschal und unverbindlich von «Leuten» oder «ihm» spricht. Fest steht, dass der Beschuldigte am 30. Januar 2023 anlässlich einer stationären Verkehrskontrolle in Rothrist als Beifahrer des von H.________ gelenkten Fahrzeu-