Er bot auch an, dass sein Cousin diese Verträge bringen könne. Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann aber im Widerspruch hierzu, dass er den Autohandel nicht schriftlich belegen könne, da die Verträge auf die Firma gemacht worden seien und auch sein Anwalt erfolglos versucht habe, entsprechende Unterlagen aufzutreiben. Dabei blieb er auch oberinstanzlich. Nebst den soeben aufgezeigten widersprüchlichen allgemeinen Angaben zu den Verträgen fällt auf, dass der Beschuldigte selbst häufig keine Namen nennt, sondern jeweils pauschal und unverbindlich von «Leuten» oder «ihm» spricht.